Gültig ab 01. Januar 2024

Vorbemerkung

Die Deutsche Stiftung Sail Training (DSST) ist Betreiberin der Bark „ALEXANDER von HUMBOLDT II”. Sie ist als Betreiberin zuständig für die Organisation und Durchführung des gesamten Segeltörns und für die Besetzung des Schiffes mit Stammbesatzung und Mitsegler/innen. Zielsetzung der DSST ist es u. a. vornehmlich jungen Menschen die Möglichkeit zu geben, unter fachkundiger Leitung traditionelle Seemannschaft zu lernen, Teil eines Teams zu sein, unter fordernden Verhältnissen auf andere Rücksicht zu nehmen und Selbstdisziplin zu üben. Die DSST ist eine gemeinnützige Einrichtung und betreibt die Bark „ALEXANDER von HUMBOLDT II” zur Erfüllung ihrer gemeinnützigen Zwecke. Der/die Mitsegler/in und gegebenenfalls sein/ihr gesetzlicher Vertreter/in erkennt durch seine/ihre Anmeldung diese besonderen Gegebenheiten und die nachfolgenden Bedingungen ausdrücklich an. Er/Sie unterwirft sich als Mitsegler/in der Bordordnung und verpflichtet sich, die Anweisungen der Schiffsführung wie ein Mitglied der Stammbesatzung zu befolgen. Er/Sie erkennt an, dass die Nichtbefolgung der Anordnungen der Schiffsführung, in Bezug auf Sicherheit und Ordnung an Bord, zum Ausschluss vom Segeltörn führen kann. Die Deutsche Stiftung Sail Training bietet darüber hinaus Tagestörns als sogenannte „Schnuppertörns“ an. Auch hier gelten die nachfolgenden Bedingungen – soweit anwendbar. Für alle Personen, die auf der Bark „ALEXANDER von HUMBOLDT II“ mitsegeln wollen, ist die Mitgliedschaft im Alex-2-Förderkreis empfohlen, um so eine Zugehörigkeit zur Solidargemeinschaft zum Ausdruck zu bringen. Ab dem zweiten Törn wird dies erwartet. Tagesgäste sind hiervon ausgenommen. Hinsichtlich der Mitgliedschaft gelten die Mitgliedsbedingungen und Regularien des Alex-2-Förderkreises, wie ersichtlich unter www.alex-2.de.

1. Anmeldung / Bestätigung

Mit dem unterzeichneten und vollständig ausgefüllten Anmeldeformular (in Schriftform oder als Online-Buchung) bietet der/die Anmelder/in der DSST den Vertrag über die Teilnahme am Segeltörn verbindlich an. Die DSST veröffentlicht regelmäßig den Törnplan, der Grundlage für die Reiseplanung und Grundlage für die Reisebuchung ist und die Konditionen ausweist. Grundlage dieses Angebots sind die Törnbeschreibung und die ergänzenden Informationen der DSST für den jeweiligen Törn. Der Törnplan beinhaltet auch die für den infrage kommenden Planungszeitraum ergänzenden Reisebedingungen und weist auf die Existenz eines evtl. nach Corona-Bedingungen einzuhaltenden Hygienekonzeptes hin. Für den Fall evtl. Änderungen während der Auslegung gelten die zum Zeitpunkt der Anmeldung gültigen Bedingungen. Ausnahme hiervon ist das zum Reisezeitpunkt gültige Hygienekonzept. Sollten Änderungen seit Reisebestätigung eingetreten sein, und diese eine Teilnahme an der Reise unmöglich machen und zur Rücktrittserklärung des/r Reisenden führen, besteht ein Rückzahlungsanspruch auf den gezahlten Reisepreis. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Der/Die Anmelder/in hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitsegler/innen, für die er/sie die Buchung vornimmt, wie für seine/ihre eigenen einzustehen, sofern er/sie dieser Verpflichtung nicht durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung widersprochen hat. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung der DSST zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird die DSST dem/der Anmelder/in die Törnbestätigung (in Schriftform oder auf elektronischem Wege) übersenden. Hierzu ist sie nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch den/die Anmelder/in weniger als 7 Werktage vor Törnbeginn erfolgt. Weicht der Inhalt der Törnbestätigung der DSST vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot der DSST vor, an das diese für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der/die Anmelder/in innerhalb der Bindungsfrist der DSST die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt.

2. Törnpreis

Eine Anzahlung in Höhe von 25 % des Törnpreises ist unverzüglich nach Erhalt der Bestätigung gegen Aushändigung des Sicherungsscheins im Sinne von § 651 a BGB fällig. Der restliche Törnpreis ist spätestens 28 Tage vor Beginn des Törns zur Zahlung fällig, wenn feststeht, dass der Segeltörn nicht mehr aus dem in Ziffer 11 genannten Grund abgesagt werden kann. Bei kurzfristiger Anmeldung ist der gesamte Törnpreis mit Erhalt der Bestätigung und gegen Aushändigung des Sicherungsscheins zur Zahlung fällig, wenn feststeht, dass der Segeltörn – wie gebucht – durchgeführt wird. Dauert der Törn nicht länger als 24 Stunden, schließt er keine Übernachtung ein und übersteigt der Törnpreis   € 500,00 nicht, sogenannte Tagestörns, so darf der volle Törnpreis auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheins verlangt werden. Leistet der/die Anmelder/in die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist die DSST berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und den/die Anmelder/in mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 4 zu belasten.

3. Nebenleistungen, Zusatzleistungen

Verbunden mit der verbindlichen Buchung des Törns kann die DSST eine Nebenleistung zur anteiligen Abgeltung von Hafengebühren, Lotsengelder und Kanalgebühren erheben, bzw. eine Zusatzleistung in Form von Landausflügen anbieten, die im jeweils gültigen Törnplan veröffentlicht wird. Werden sonstige Nebenleistungen bzw. Zusatzleistungen im jeweiligen Törnplan angeboten, veröffentlicht und gebucht, so sind auch diese zusammen mit dem Törnpreis zu zahlen.

4. Änderung des Törnpreises

Die DSST behält sich vor, den vertraglich vereinbarten Preis im Fall der Erhöhung der Kosten für die Fortbewegung des Schiffes oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Lotsengebühren, oder einer Änderung der für den betreffenden Törn geltenden Wechselkurse wie folgt zu ändern: Erhöhen sich die bei Abschluss des Vertrages bestehenden Kosten für die Fortbewegung des Schiffes, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann die DSST den Törnpreis in der Weise erhöhen, dass die zusätzlichen Kosten durch die Zahl, der für Trainees zur Verfügung stehenden Kabinenplätze geteilt wird. Werden die bei Abschluss des Vertrages bestehenden Abgaben wie beispielsweise Hafengebühren gegenüber der DSST erhöht, so kann der Törnpreis um den entsprechenden anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. Eine Erhöhung nach den vorstehenden Absätzen ist nur zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Törnbeginn mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für die DSST nicht vorhersehbar waren. Im Fall einer nachträglichen Änderung des Törnpreises hat die DSST den/die Anmelder/in unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren. Eine Preiserhöhung, die ab dem 20. Tag vor dem vereinbarten Reisetermin verlangt wird, ist unwirksam. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 % (oder im Fall einer erheblichen Änderung eines wesentlichen Leistungsanteiles) ist der/die Anmelder/in berechtigt, ohne Gebühren vom Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einem mindestens gleichwertigen anderen Törn zu verlangen, wenn die DSST in der Lage ist, einen solchen Törn ohne Mehrpreis für den/die Anmelder/in aus ihrem Angebot anzubieten. Der/Die Anmelder/in hat diese Rechte unverzüglich nach der Mitteilung der DSST über die Preiserhöhung (bzw. Änderung der Leistung) dieser gegenüber geltend zu machen.

5. Rücktritt durch den/die Anmelder/in

Der/Die Anmelder/in kann jederzeit vor Törnbeginn von dem Mehrtagestörn zurücktreten. Maßgeblich für den Zeitpunkt des Rücktritts ist der Zugang der Erklärung bei der DSST. Es wird empfohlen, den Rücktritt aus Beweisgründen schriftlich zu erklären. Wenn der/die Anmelder/in zurücktritt, oder den Mehrtagestörn nicht antritt, verliert die DSST den Anspruch auf den Törnpreis und die Nebenleistungen. Stattdessen kann die DSST, soweit der Rücktritt nicht von ihr zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung, für die bis zum Rücktritt getroffenen Vorkehrungen und ihre Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Törnpreis und den Nebenleistungen verlangen. Sofern der/die Anmelder/in nicht nachweist, dass kein Schaden oder lediglich ein geringerer Schaden entstanden ist, wird die Höhe des Entschädigungsanspruchs unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und der gewöhnlich möglichen anderweitigen Verwendung wie folgt pauschal vereinbart:

  1. Rücktritt bis 45 Tage vor Törnbeginn 25 % des Törnpreises;
  2. vom 44 bis 21. Tag vor Törnbeginn 50 % des Törnpreises,
  3. vom 20. bis 8. Tag vor Törnbeginn 75 % des Törnpreises;
  4. bei Rücktritt ab dem 7. Tag vor Törnbeginn oder Nichterscheinen 90 % des Törnpreises.

Bei einem Rücktritt von einem Tagestörn entsteht kein Erstattungsanspruch auf den Törnpreis.

Bei einem Rücktritt von der Zusatzleistung, i. d. Regel von einem Landausflug, besteht kein Erstattungsanspruch auf den Landausflugspreis.

6. Umbuchungen

Ein Anspruch des/der Anmelders/in nach Vertragsabschluss auf Änderung hinsichtlich der erfolgten Buchung besteht nicht. Umbuchungswünsche des/der Anmelders/in können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Vertrag gemäß Ziffer 5 zu den dortigen Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden.

7. Leistungen und Fremdleistungen

Mit dem Törnpreis wird die materielle Grundlage für die Realisierung der satzungsgemäßen Stiftungszwecke der DSST geschaffen. Er schließt die Verpflegung an Bord und die Unterbringung in Kabinen mit bis zu 4 Kojen ein. Die DSST erbringt deshalb eine einheitliche Leistung, nämlich den Segeltörn insgesamt. Die An- und Abreise zum/vom Liegeplatz des Schiffes ist Angelegenheit des/der Teilnehmers/in und liegt außerhalb der Leistungen und des Verantwortungsbereiches der DSST und der Schiffsführung. Linienbeförderungen, wie z.B. Busreisen, Fährschiffs- und Flugverbindungen, zusätzliche Hotelaufenthalte, vermittelte (und daher nicht von der DSST organisierte) Ausflüge und Sonderveranstaltungen, sowie sonstige Zusatzangebote während des Segeltörns sind fremde Leistungen und werden von der DSST lediglich vermittelt. Für solche vermittelten Leistungen übernimmt die DSST keinerlei Haftung, weder für Leistungsstörungen noch für Personen- oder Sachschäden, sofern die DSST diese Fremdleistungen unter Angabe des vermittelten Vertragspartners in der Leistungsbeschreibung und der Buchungsbestätigung eindeutig als solche gekennzeichnet hat. Zuständig und verantwortlich sind dafür ausschließlich die jeweiligen Veranstalter, Beherbergungsbetriebe und Verkehrsträger. Für Flüge gelten die jeweiligen Bedingungen der Fluggesellschaften. Für vermittelte Ausflüge gelten die jeweiligen Bestimmungen des Veranstalters. Die Inanspruchnahme dieser von der DSST empfohlenen Fremdleistungen ist den Törnteilnehmer/innen freigestellt und ist nicht Bestandteil des Vertrages. Sofern die Teilnehmer/innen ihre Anreise selbst organisiert haben, haben sie bei verspäteter Ankunft am Einschiffungshafen keinen Anspruch darauf, dass die Abfahrt des Schiffes aufgrund dieser Verspätung verzögert wird. Anfallende Kosten, um das Schiff nachträglich zu erreichen, gehen zu Lasten des/der Anmeldenden.

8. Aufenthalt an Bord

Mit der Einschiffung wird der/die Teilnehmer/in als Mitsegler/in Mitglied der Besatzung. Er/Sie verpflichtet sich, im Rahmen seiner/ihrer Möglichkeiten an den Arbeiten an Bord, wie Segelmanöver, See- und Hafenwache, Ruder, Ausguck, Backschaft und Reinschiff teilzunehmen und die Sicherheitsvorschriften an Bord sowie die Bordordnung, Zoll- und Polizeivorschriften in den jeweiligen Häfen einzuhalten. Bei groben und/oder beharrlichen Verstößen gegen die Sicherheit und Ordnung an Bord sowie bei Nichtbefolgen diesbezüglicher Anordnungen der Schiffsführung kann der/die Teilnehmer/in im nächsten Hafen von der Weiterreise ausgeschlossen werden. Übernahme bzw. Ersatz der Heimreisekosten sowie Anspruch auf Rückzahlung des Törnpreises ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Die Verantwortlichkeit der DSST bzw. der Schiffsführung für die Mitsegler/innen endet mit Verlassen des Schiffes. Landgang und Ausflüge erfolgen in Eigenverantwortung der betreffenden Mitsegler/innen, auch wenn die Schiffsführung bei der Organisation behilflich ist.

9. Gesundheit des/der Mitseglers/in

Der/Die Anmeldende versichert mit seiner/ihrer verbindlichen Anmeldung, dass er körperlich fit ist, er/sie organisch und psychisch gesund, nicht drogen- oder tablettenabhängig ist und nicht an einer ansteckenden oder Anfallkrankheit leidet. Er/Sie versichert weiter, dass er/sie bei mehrtägigen Törns auf hoher See im Rahmen seiner/ihrer Möglichkeiten an den erforderlichen Arbeiten zum Segel-, Wach- und Schiffsbetrieb teilnehmen kann. Jeder/e Teilnehmer/in muss mindestens 15 Minuten ohne Unterbrechung in tiefem Wasser schwimmen können. Mangelndes Hör- oder Farbunterscheidungsvermögen muss dem Kapitän vor Beginn des Törns gemeldet werden. Sehfehler müssen durch Sehhilfen (Augengläser/Kontaktlinsen) ausgeglichen werden. Bei Nichterfüllung der vorstehenden Bedingungen kann die Schiffsführung zum Schutz des/der Teilnehmers/in, des Schiffes, des Schiffbetriebes und der übrigen Teilnehmer/innen anordnen, dass der/die Teilnehmer/in im nächstgelegenen Hafen das Schiff verlassen und auf eigene Kosten die Heimreise antreten muss. Übernahme bzw. Ersatz der Heimreisekosten sowie Anspruch auf Rückzahlung des Törnpreises ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Die DSST ist berechtigt, von der/dem Anmeldenden die Vorlage eines ärztlichen Attestes zwecks Bestätigung ihrer/seiner uneingeschränkten Reisetauglichkeit für die Teilnahme an dem angemeldeten Törn zu fordern.

10. Mindestalter

Das Mindestalter der Mitsegler/innen ist bei Einzelpersonen 14 Jahre; maßgeblich ist das Alter bei Reiseantritt. Bei der Teilnahme an Segelregatten (z.B. Tall Ships Races) sind Abweichungen möglich; diese werden bei der Törnausschreibung ausgewiesen. Bei Gruppen- und Familienreisen sind Abweichungen von dieser Voraussetzung nach vorheriger Absprache – zum Zeitpunkt der Buchungsbestätigung – und Genehmigung möglich.

11. Rücktritt und Kündigung durch die DSST

Sollte der Törn aus irgendeinem wichtigen Grund, z. B. wegen eines Maschinen-/Schiffsschadens oder aufgrund höherer Gewalt, annulliert oder abgebrochen werden müssen, wird der (anteilige) Törnpreis an den/die Anmelder/in zurückgezahlt. Ein weitergehender Anspruch des/der Törnteilnehmers/in besteht nicht.

12. Rücktritt wegen nicht erreichen der Mindestteilnehmer/innenzahl

Die Mindestteilnehmer/innenzahl der Mitsegler für den Törn beträgt 20 Personen. Die DSST hat das Recht, bis vier Wochen vor Törnbeginn den Törn abzusagen, wenn diese Mindestteilnehmer/innenzahl nicht erreicht wird. Die entsprechende Erklärung wird dem/der Anmelder/in unverzüglich zugeleitet. Sofern bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich ist, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, wird der/die Anmelder/in entsprechend informiert. Ein bereits gezahlter Törnpreis wird unverzüglich an den/die Teilnehmer/in erstattet.

13. Rücktritt wegen Annullierung der Reiseroute

Sollte die veröffentlichte Reiseroute annulliert werden müssen, wird der Törnpreis an den/die Anmelder/inzurückgezahlt. Ein weitergehender Anspruch des/der Törnteilnehmers/in besteht nicht. Die Annullierung der Reiseroute hat mindestens 90 Tage vor Antritt der gebuchten Reise zu erfolgen.

14. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

Die DSST kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der/die Teilnehmer/in ungeachtet einer Abmahnung der DSST nachhaltig stört oder wenn er/sie sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt die DSST, so behält sie den Anspruch auf den Törnpreis; sie muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen anrechnen lassen.

15. Änderung des Törnplans

Die DSST sowie die von ihr berufene Schiffsführung behalten sich vor, Änderungen der Abfahrts- und Ankunftshäfen sowie der Abfahrts- und Ankunftszeiten und/oder eine Änderung der Route vorzunehmen, sofern dieses nach Vertragsschluss notwendig werden sollte und die Änderungen von der DSST nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden. Die Änderungen oder Abweichungen sind nur gestattet, soweit diese nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt des gebuchten Törns nicht beeinträchtigen. Soweit unter Berücksichtigung der in den Vorbemerkungen genannten besonderen Gegebenheiten der Segeltörns aus zwingenden nautischen und schiffstechnischen Gründen der Abfahrts- bzw. Ankunftshafen nicht zu dem vorgesehenen Termin erreicht werden kann, bestehen keine Ansprüche des/der Mitseglers/in auf Ersatz dadurch bedingter Mehrkosten im Zusammenhang mit der An- bzw. Abreise. Die DSST ist verpflichtet, die Mitsegler/innen über Änderungen oder Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Ggf. wird sie den Mitseglern/innen eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten. Im Falle einer erheblichen Änderung des gebuchten Törns ist der/die Mitsegler/in berechtigt, ohne Gebühren vom Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einem wenigstens gleichwertigen Törn zu verlangen, wenn die DSST in der Lage ist, einen solchen Törn ohne Mehrpreis für den/die Mitsegler/in aus ihrem Angebot anzubieten. Der/Die Mitsegler/in hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung der DSST über die Änderung des Törnverlaufs dieser gegenüber geltend zu machen.

16. Haftung

Der/die Mitsegler/in verzichtet auf der Grundlage der Gegenseitigkeit – soweit rechtlich zulässig – auf alle Ansprüche, aus welchem Rechtsgrund auch immer gegen die DSST, deren Organe, die Schiffsführung und die von der DSST berufenen Stammbesatzungsmitglieder und Mitsegler/innen. Die DSST, ihre Organe, die Schiffsführung und die von der DSST berufenen Stammbesatzungsmitglieder verzichten ihrerseits nach Maßgabe ihrer hinterlegten Erklärungen auf alle Ansprüche, aus welchen Gründen auch immer, gegen den/die Mitsegler/in. Soweit der Haftungsausschluss aus irgendeinem Grunde nicht rechtswirksam sein sollte, gelten folgende Haftungsbegrenzungen: Die vertragliche Haftung der DSST auf Schadensersatz für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist insgesamt auf die Höhe des dreifachen Törnpreises beschränkt, soweit ein Schaden des/der Teilnehmers/in weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch die DSST herbeigeführt worden ist. Die Beschränkung der Haftung auf den dreifachen Törnpreis gilt auch, soweit die DSST für einen dem/der Törnteilnehmer/in entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Für alle gegen die DSST, deren Organe, der Schiffsführung und der von der DSST berufenen Stammbesatzungsmitglieder, gerichteten Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung haftet die DSST bei Personenschäden bis 75.000,00 €, bei Sachschäden bis zur Höhe des dreifachen Törnpreises. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Törnpreis und Törn. Mögliche, darüberhinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Gepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt. Für das Abhandenkommen von persönlichen Gegenständen und Geld wird keine Haftung übernommen.

17. Versicherungen

Es wird der Abschluss einer Freizeitunfallversicherung und Reisekrankenversicherung sowie einer Reisegepäck- und Reiserücktrittskostenversicherung unter Einschluss des Reiseabbruchrisikos und einem Covid 19 Zusatzschutz empfohlen, welche die DSST auf Wunsch gerne vermittelt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine normale Krankenversicherung Rückführungskosten zum Heimatort nicht einschließt und dass für die Törnteilnahme kein Versicherungsschutz bei einer Berufsgenossenschaft besteht. Eine Reiseversicherung sollte sofort, spätestens jedoch 14 Tage nach Zugang der ersten Törnbestätigung abgeschlossen werden. Bei Buchungen innerhalb von 14 Tagen vor Reisebeginn ist der Versicherungsabschluss am Buchungstag, spätestens innerhalb der nächsten 3 Werktage, möglich.

18. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung des Törns hat der/die Teilnehmer/in innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung des Törns geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber der DSST unter der nachfolgenden Anschrift erfolgen: Deutsche Stiftung Sail Training, Coloradostr. 7, 27580 Bremerhaven. Nach Ablauf der Frist kann der/die Teilnehmer/in Ansprüche nur geltend machen, wenn er/sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Dies gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit von der DSST vermittelten Flügen. Hierfür gelten die Bestimmungen der jeweiligen Fluggesellschaft. Ansprüche des/r Teilnehmers/in aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der DSST oder eines/r gesetzlichen Vertreters/in oder Erfüllungsgehilfen der DSST beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der DSST oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der DSST beruhen. Alle übrigen Ansprüche des/der Teilnehmers/in verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem der Törn dem Vertrage nach enden sollte. Schweben zwischen dem/der Teilnehmer/in und der DSST Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der/die Teilnehmer/in oder die DSST die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

19. Rechtswahl und Gerichtsstand

  1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem/der Teilnehmer/in und der DSST findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.
  2. Soweit bei Klagen des/der Teilnehmers/in gegen die DSST im Ausland für die Haftung der DSST dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des/der Teilnehmers/in ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
  3. Der/Die Teilnehmer/in kann die DSST nur an deren Sitz verklagen.
  4. Für Klagen der DSST gegen den/die Teilnehmer/in ist der Wohnsitz des/der Teilnehmers/in maßgebend. Für Klagen gegen Teilnehmer/innen, bzw. Vertragspartner/innen des Vertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz der DSST vereinbart.

Die vorstehenden Bestimmungen über die Rechtswahl und den Gerichtsstand gelten nicht,

  1. wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Vertrag zwischen dem/der Teilnehmer/in und der DSST anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des/der Teilnehmers/in ergibt oder
  2. wenn und insoweit auf den Vertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der/die Teilnehmer/in angehört, für den/die Teilnehmer/in günstiger sind als die Regelungen in diesen Törnbedingungen oder die anwendbaren deutschen Vorschriften.

Organisator des Törns ist die Deutsche Stiftung Sail Training (DSST), Coloradostr. 7, 27580 Bremerhaven. Die DSST ist eine rechtsfähige gemeinnützige Stiftung des privaten Rechts, genehmigt durch den Senator für Inneres und Sport der Freien Hansestadt Bremen.

20. Allgemeines

Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem/der Anmelder/in bzw. Teilnehmer/in und der DSST findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

Für die Einhaltung von Einreisebestimmungen ist jede/r Teilnehmer/in selbst verantwortlich. Jede/r Teilnehmer/in hat zudem selbst darauf zu achten, dass sein/ihr Reisepass oder Personalausweis für den Törn eine ausreichende Gültigkeit besitzt.

Sollte die eine oder andere Bestimmung aus diesen Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bestehen und die Wirksamkeit des abgeschlossenen Vertrages unberührt.

Deutsche Stiftung Sail Training (eingetragen im Stiftungsverzeichnis AZ 110-50-03/784 des Senators für Inneres und Sport der Freien Hansestadt Bremen), Coloradostraße 7, 27580 Bremerhaven, Tel.: +49 (0) 471 94588 0, Fax: +49 (0) 471 94588 45, www.alex-2.de, E-Mail: info@alex-2.de

Allgemeine Geschäftsbedingungen – Deutsche Stiftung Sail Training zum Download

Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG:

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die du unter https://ec.europa.eu/consumers/odr findest. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.