Gültig ab 01. Januar 2024

Vorbemerkung

Die DSST ist eine gemeinnützige Einrichtung und betreibt die Bark „ALEXANDER von HUMBOLDT II” zur Erfüllung ihrer gemeinnützigen Zwecke. Sie ist als Betreiberin zuständig für die Organisation und Durchführung von organisierten Segeltörns und für die Besetzung des Schiffes mit Stammbesatzung und Törnteilnehmer/innen. Zielsetzung der DSST ist es, Menschen die Möglichkeit zu geben, unter fachkundiger Leitung traditionelle Seemannschaft zu erlernen, Teil eines Teams zu sein sowie unter fordernden Verhältnissen auf andere Rücksicht zu nehmen und Selbstdisziplin zu üben.

Die DSST bietet darüber hinaus Tagestörns als sogenannte „Schnuppertörns“ an. Auch hier gelten die nachfolgenden Bedingungen – soweit anwendbar. Für alle Personen, die auf der Bark „ALEXANDER von HUMBOLDT II“ mitsegeln wollen, wird die Mitgliedschaft im Alex-2-Förderkreis empfohlen, um so eine Zugehörigkeit zur Solidargemeinschaft zum Ausdruck zu bringen. Hinsichtlich der Mitgliedschaft gelten die Mitgliedsbedingungen und Regularien des Alex-2-Förderkreises, wie ersichtlich unter www.alex-2.de.

1. Anmeldung / Bestätigung

Die DSST veröffentlicht in rechtzeitig bekanntgemachten Zeitfenstern einen Törnplan, der Grundlage für die Reiseplanung sowie Reisebuchung ist und sämtliche Preise ausweist. Basis dieses Angebots sind die Törnbeschreibung und die ergänzenden Informationen der DSST für den jeweiligen Törn.

Mit der Unterzeichnung des vollständig ausgefüllten Anmeldeformulars (in Schriftform oder als Online-Buchung) unterbreitet der/die Anmelder/in der DSST ein verbindliches Angebot zur Teilnahme am ausgewählten Segeltörn.

Der Vertrag zur Törnteilnahme kommt zustande, wenn die DSST die Anmeldung dem Anmeldenden schriftlich bestätigt hat. Die Bestätigung kann durch die DSST nur auf schriftlichem (per E-Mail) Wege übermittelt werden.

Weicht der Inhalt der Törnbestätigung der DSST vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt in einem solchen Fall ein neues Angebot der DSST vor, an das sich diese für die Dauer von zehn Tagen gebunden hält.

Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots jedoch erst dann zustande, wenn der/die Anmelder/in innerhalb der Bindungsfrist der DSST die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt; gleichzeitig ändert sich der Status vom Anmeldenden zum Törnteilnehmer.

Eine Anmeldung für Dritte, also für weitere Personen, ist nur möglich, wenn der/die Anmeldende die hierfür entstehenden Kosten/Gebühren/Anzahlungen persönlich haftend übernimmt.

Der/die Törnteilnehmer/ in und gegebenenfalls sein/ihr gesetzlicher Vertreter/in erkennt durch seine/ihre Anmeldung die nachfolgend näher beschriebenen besonderen Gegebenheiten auf einem Rahsegler ausdrücklich an. Er/Sie unterwirft sich als Törnteilnehmer/in der Bordordnung und verpflichtet sich, die Anweisungen der Schiffsführung sowie durch eben diese ernannte Verantwortliche der Stammbesatzung zu befolgen. Er/Sie erkennt an, dass die Nichtbefolgung der Anordnungen, in Bezug auf Sicherheit und Ordnung an Bord, zum Ausschluss vom Segeltörn führen kann.

2. Törnpreis

Eine Anzahlung in Höhe von 25 % des Törnpreises ist innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Bestätigung durch die DSST fällig. Die DSST wird dem Törnteilnehmer/in als Bestätigung einen Sicherungsschein – ebenfalls nur auf elektronischem Wege – übermitteln.

Der restliche Törnpreis ist spätestens 28 Tage vor Beginn des Törns zur Zahlung fällig, wenn feststeht, dass der Segeltörn nicht mehr aus dem in Ziffer 12 dieses Vertrages genannten Grund abgesagt werden kann.

Bei kurzfristiger Anmeldung (weniger als 28 Tage vor Törnbeginn) ist der gesamte Törnpreis nach Erhalt der Bestätigung und gegen Aushändigung des Sicherungsscheins zur Zahlung fällig.

Als Tagestörns werden Törns bezeichnet, die nicht länger als 24 Stunden dauern und die Möglichkeit einer Übernachtung ausschließen. Tagestörns müssen nach Eingang der Teilnahmebestätigung durch die DSST vom Törnteilnehmer innerhalb von 10 Tagen in einer Summe bezahlt werden. Auf die Ausstellung eines Sicherungsscheins verzichten beide Parteien einvernehmlich, es sei denn, der Rechnungsbetrag liegt über 500 €.

Leistet der/die Törnteilnehmer/in die Zahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, ist die DSST berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und den/die Törnteilnehmer/in mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 4 zu belasten.

3. Nebenleistungen, Zusatzleistungen

Verbunden mit der verbindlichen Buchung des Törns kann die DSST eine Nebenleistung zur anteiligen Abgeltung von Hafengebühren, Lotsengelder und Kanalgebühren erheben, bzw. eine Zusatzleistung in Form von Landausflügen anbieten, die im jeweils gültigen Törnplan veröffentlicht wird. Werden solche Nebenleistungen bzw. Zusatzleistungen im jeweiligen Törnplan angeboten, veröffentlicht und gebucht, so sind auch diese zusammen mit dem Törnpreis zu zahlen.

4. Änderung des Törnpreises

Die DSST behält sich vor, den vertraglich vereinbarten Preis im Fall der Erhöhung der Kosten für die Fortbewegung des Schiffes oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Lotsengebühren, oder einer Änderung der für den betreffenden Törn geltenden Wechselkurse wie folgt zu ändern:

  • Erhöhen sich die bei Abschluss des Vertrages bestehenden Kosten für die Fortbewegung des Schiffes, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann die DSST den Törnpreis in der Weise erhöhen, dass die zusätzlichen Kosten durch die Zahl, der für Trainees zur Verfügung stehenden Kabinenplätze geteilt wird.
  • Werden die bei Abschluss des Vertrages bestehenden Abgaben wie beispielsweise Hafengebühren gegenüber der DSST erhöht, so kann der Törnpreis um den entsprechenden anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.

Eine Erhöhung nach den vorstehenden Absätzen ist allerdings nur zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Törnbeginn mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für die DSST nicht vorhersehbar waren.

Im Fall einer nachträglichen Änderung des Törnpreises hat die DSST den/die Törnteilnehmer/in unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren. Die DSST kann eine Veränderung des Preises oder der zu erbringenden Leistung bis maximal 20 Tage vor Reisebeginn bekanntgeben.

Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 % (oder im Fall einer erheblichen Änderung eines wesentlichen Leistungsanteiles) ist der/die Törnteilnehmer/in berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe ohne Gebühren vom Vertrag zurückzutreten.

5. Rücktritt durch den/die Anmelder/in

Tritt der/die Törnteilnehmer/in vor Reisebeginn zurück oder tritt er/sie die Reise nicht an, ist die DSST berechtigt, eine angemessene Entschädigung zu verlangen, soweit der Rücktritt nicht von der DSST zu vertreten ist oder auf dem geplanten Törn außergewöhnliche Umstände vorhersehbar auftreten könnten, die die Durchführung des Törns erheblich beeinträchtigen.

Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der DSST unterliegen und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der von der DSST ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was die DSST durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt.

Die DSST hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Törnbeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet – jeweils bezogen auf den jeweiligen Törnpreis. Für Mehrtagestörns  gilt die folgende Staffel (jeweils pro Person und bezogen auf den Preis des Törns als solchen – ohne An- und Abreise):

  • Bis 50 Tage vor Törnbeginn 25 %
  • Vom 49. Tag bis zum 30. Tag vor Törnbeginn 30 %
  • Vom 29. Tag bis zum 24. Tag vor Törnbeginn 40 %
  • Vom 23. Tag bis zum 17. Tag vor Törnbeginn 60 %
  • Ab dem 16. Tag vor Törnbeginn 80 %
  • Bei Nichterscheinen oder Stornierung am Tag des Törnbeginns 95 %

Dem/der Törnteilnehmer/in steht das Recht zu, der DSST nachzuweisen, dass die der DSST zustehende und angemessene Entschädigung wesentlich niedriger als die geforderte Entschädigungspauschale ist.

Die DSST behält sich allerdings vor, anstelle der vorstehenden Entschädigungspauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit die DSST nachweist, dass ihr wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Entschädigungspauschale entstanden sind. In diesem Fall ist die DSST jedoch verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was die DSST durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, konkret zu beziffern und zu begründen.

Bei einem Rücktritt von einem Tagestörn oder einer gebuchten Zusatzleistung (Landausflüge o.ä.) ist eine Erstattung ausgeschlossen.

6. Umbuchungen

Ein Anspruch des/der Törnteilnehmers/in nach Vertragsabschluss auf Änderung hinsichtlich der erfolgten Buchung besteht nicht. Umbuchungswünsche des/der Törnteilnehmers/in können – sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist – nur nach Rücktritt vom Vertrag gemäß Ziffer 5 der AGB zu den dortigen Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden.

7. Leistungen und Fremdleistungen

Mit dem Törnpreis wird die materielle Grundlage für die Realisierung der satzungsgemäßen Stiftungszwecke der DSST geschaffen. Er schließt die Verpflegung (3 Mahlzeiten / Heißgetränke und Tafelwasser) an Bord und – bei Mehrtagestörns – die Unterbringung in Kabinen mit bis zu 4 Kojen ein. Die DSST erbringt deshalb eine einheitliche Leistung, nämlich den Segeltörn insgesamt.

Die An- und Abreise zum/vom Liegeplatz des Schiffes ist Angelegenheit des/der Törnteilnehmers / in und liegt außerhalb der gebuchten Leistungen und des Verantwortungsbereiches der DSST und der Schiffsführung.

Linienbeförderungen, wie z.B. Busreisen, Fährschiffs- und Flugverbindungen, zusätzliche Hotelaufenthalte, vermittelte (und daher nicht von der DSST organisierte) Ausflüge und Sonderveranstaltungen, sowie sonstige Zusatzangebote während des Segeltörns sind fremde Leistungen und werden – wenn überhaupt – von der DSST lediglich vermittelt. Für solche vermittelten Leistungen übernimmt die DSST keinerlei Haftung, weder für Leistungsstörungen noch für Personen- oder Sachschäden, sofern die DSST diese Fremdleistungen unter Angabe des vermittelten Vertragspartners in der Leistungsbeschreibung und der Buchungsbestätigung eindeutig als solche gekennzeichnet hat. Zuständig und verantwortlich sind dafür ausschließlich die jeweiligen Veranstalter, Beherbergungsbetriebe und Verkehrsträger. Für Flüge gelten die jeweiligen Bedingungen der Fluggesellschaften. Für vermittelte Ausflüge gelten die jeweiligen Bestimmungen des Veranstalters. Die Inanspruchnahme dieser von der DSST empfohlenen Fremdleistungen ist den Törnteilnehmer/innen freigestellt und ist nicht Bestandteil des Vertrages. Sofern die Törnteilnehmer/innen ihre Anreise selbst organisiert haben, haben sie bei verspäteter Ankunft am Einschiffungshafen keinen Anspruch darauf, dass die Abfahrt des Schiffes aufgrund dieser Verspätung verzögert wird. Anfallende Kosten, um das Schiff nachträglich zu erreichen, gehen zu Lasten des/der Törnteilnehmers/ in.

8. Aufenthalt an Bord

Mit der Einschiffung wird der/die Törneilnehmer/in Mitglied der Besatzung. Er/Sie verpflichtet sich, im Rahmen seiner/ihrer Möglichkeiten an den Arbeiten an Bord, wie Segelmanöver, See- und Hafenwache, Ruder, Ausguck, Backschaft und Reinschiff teilzunehmen und die Sicherheitsvorschriften an Bord sowie die Bordordnung, Zoll- und Polizeivorschriften in den jeweiligen Häfen einzuhalten. Bei groben und/oder beharrlichen Verstößen gegen die Sicherheit und Ordnung an Bord sowie bei Nichtbefolgen diesbezüglicher Anordnungen der Schiffsführung kann der/die Törnteilnehmer/in im nächsten Hafen von der Weiterreise ausgeschlossen werden. Die Übernahme bzw. der Ersatz der Heimreisekosten sowie Anspruch auf Rückzahlung des Törnpreises ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Die Verantwortlichkeit der DSST bzw. der Schiffsführung für die Törnteilnehmer/in endet mit Verlassen des Schiffes. Landgang und Ausflüge erfolgen in Eigenverantwortung der betreffenden Törnteilnehmer/innen, auch wenn die Schiffsführung bei der Organisation behilflich ist.

9. Gesundheit des/der Mitseglers/in

Der/die Törnteilnehmer/in versichert mit seiner/ihrer verbindlichen Anmeldung, dass er körperlich fit ist, er/sie organisch und psychisch gesund, nicht drogen- oder tablettenabhängig ist und nicht an einer ansteckenden oder Anfallkrankheit leidet. Er/Sie versichert weiter, dass er/sie bei mehrtägigen Törns auf hoher See im Rahmen seiner/ihrer Möglichkeiten an den erforderlichen Arbeiten zum Segel-, Wach- und Schiffsbetrieb teilnehmen kann. Jeder/e Törnteilnehmer/in muss mindestens 15 Minuten ohne Unterbrechung in tiefem Wasser schwimmen können. Mangelndes Hör- oder Farbunterscheidungsvermögen muss dem Kapitän vor Beginn des Törns gemeldet werden. Sehfehler müssen durch Sehhilfen (Augengläser/Kontaktlinsen) ausgeglichen werden. Bei Nichterfüllung der vorstehenden Bedingungen kann die Schiffsführung zum Schutz des/der Törnteilnehmers/in, des Schiffes, des Schiffbetriebes und der übrigen Törnteilnehmer/innen anordnen, dass der/die Törnteilnehmer/in im nächstgelegenen Hafen das Schiff verlassen und auf eigene Kosten die Heimreise antreten muss. Übernahme bzw. Ersatz der Heimreisekosten sowie Anspruch auf Rückzahlung des Törnpreises ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Die DSST ist berechtigt, von der/dem Anmeldenden die Vorlage eines ärztlichen Attestes zwecks Bestätigung ihrer/seiner uneingeschränkten Reisetauglichkeit für die Teilnahme an dem angemeldeten Törn zu fordern.

10. Mindestalter

Das Mindestalter der Törnteilnehmer/in ist bei Einzelpersonen 14 Jahre; maßgeblich ist das Alter bei Reiseantritt. Bei der Teilnahme an Segelregatten (z.B. Tall Ships Races) sind Abweichungen möglich; diese werden bei der Törnbeschreibung ausgewiesen. Bei Gruppen- und Familienreisen sind Abweichungen von dieser Voraussetzung nach vorheriger Absprache – zum Zeitpunkt der Buchungsbestätigung – und Genehmigung möglich.

11. Rücktritt und Kündigung durch die DSST

Sollte der Törn aus irgendeinem wichtigen Grund, z. B. wegen eines Maschinen-/Schiffsschadens oder aufgrund höherer Gewalt, annulliert oder abgebrochen werden müssen, wird der (anteilige) Törnpreis an den/die Törnteilnehmer/in zurückgezahlt. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht.

12. Rücktritt wegen nicht erreichen der Mindestteilnehmer/innenzahl

Die Mindestteilnehmer/innenzahl der Mitsegler für den Törn beträgt 20 Personen. Die DSST hat das Recht, bis vier Wochen vor Törnbeginn den Törn abzusagen, wenn diese Mindestteilnehmer/innenzahl nicht erreicht wird. Die entsprechende Erklärung wird dem/der Törnteilnehmer/in unverzüglich auf elektronischem Wege zugeleitet. Sofern bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich ist, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, wird der/die Törnteilnehmer/in entsprechend informiert. Ein bereits gezahlter Törnpreis wird unverzüglich erstattet.

13. Rücktritt wegen Annullierung der Reiseroute

Sollte die veröffentlichte Reiseroute annulliert werden müssen, wird der Törnpreis an den/die Törnteilnehmer/in zurückgezahlt. Ein weitergehender Anspruch des/der Törnteilnehmers/in besteht nicht. Die Annullierung der Reiseroute hat mindestens 90 Tage vor Antritt der gebuchten Reise zu erfolgen. Die DSST ist nicht verpflichtet, die Annullierung einer Reise zu begründen.

14. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

Der Kapitän trägt die Verantwortung für sämtliche Törnteilnehmer/innen und die Stammcrew. Seinen Anordnungen ist daher Folge zu leisten. Der Kapitän kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um im einzelnen Fall eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Unter anderem wird gewalttätiges, diskriminierendes, grobes oder verbal ausfallendes Verhalten nicht toleriert oder akzeptiert.

Die DSST kann vor oder nach Beginn der Reise von dem Reisevertrag ganz oder teilweise zurücktreten oder den Reisevertrag ganz oder teilweise ohne Einhaltung von Fristen kündigen, wenn der/ die Törnteilnehmer/in nach dem Urteil des Kapitäns

  • auf Begleitung angewiesen ist, jedoch ohne Begleitung reist,
  • in einem geistigen oder körperlichen Zustand ist, der den / die Törnteilnehmer/in reiseunfähig macht
  • eine Gefahr für den Törnteilnehmer/in selbst oder jemand sonst an Bord darstellt,
  • Waffen, andere gefährliche Gegenstände, oder Rauschmittel mit sich führt oder
  • die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder
  • sich so nachhaltig vertragswidrig verhält oder Anweisungen des Kapitäns missachtet, dass die sofortige Aufhebung des Vertrags gerechtfertigt ist.

Ferner kann die DSST den Reisevertrag ohne Einhaltung von Fristen kündigen, wenn der Törnteilnehmer/in unter falscher Angabe zur Person und / oder zum Ausweisdokument den Törn gebucht hat.

In diesen Fällen kann der/die Törnteilnehmer/in von der Reise ausgeschlossen werden. Die DSST behält den Anspruch auf den Törnpreis; der Wert etwa ersparter Aufwendungen sowie etwaiger Vorteile, die die DSST aus anderweitiger Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt, wird angerechnet. Eventuell entstehende zusätzliche Kosten für die Rückreise trägt der/die Törnteilnehmer/in.

15. Änderung des Törnplans

Die DSST sowie die von ihr berufene Schiffsführung behalten sich vor, Änderungen der Abfahrts- und Ankunftshäfen sowie der Abfahrts- und Ankunftszeiten und/oder eine Änderung der Route vorzunehmen, sofern dieses nach Vertragsschluss notwendig werden sollte und die Änderungen von der DSST nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden.

Die Änderungen oder Abweichungen sind nur gestattet, soweit diese nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt des gebuchten Törns nicht beeinträchtigen. Soweit unter Berücksichtigung der in den Vorbemerkungen genannten besonderen Gegebenheiten der Segeltörns aus zwingenden nautischen und schiffstechnischen Gründen der Abfahrts- bzw. Ankunftshafen nicht zu dem vorgesehenen Termin erreicht werden kann, bestehen keine Ansprüche des/der Törnteilnehmers/in auf Ersatz dadurch bedingter Mehrkosten im Zusammenhang mit der An- bzw. Abreise.

Die DSST verpflichtet sich, den/die Törnteilnehmer/in über Änderungen oder Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Ggf. wird sie dem / der Törnteilnehmer/in eine stornofreie Umbuchung oder einen Rücktritt anbieten. Im Falle einer erheblichen Änderung des gebuchten Törns ist der/die Törnteilnehmer/in berechtigt, ohne Gebühren vom Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einem wenigstens gleichwertigen Törn zu verlangen, wenn die DSST in der Lage ist, einen solchen Törn ohne Mehrpreis für den/die Törnteilnehmer/in aus ihrem Angebot anzubieten. Der/Die Törnteilnehmer/in hat diese Rechte innerhalb von 10 Tagen nach der Erklärung der DSST über die Änderung des Törnverlaufs dieser gegenüber geltend zu machen.

16. Haftung

Der/die Törnteilnehmer/in verzichtet auf der Grundlage der Gegenseitigkeit – soweit rechtlich zulässig – auf alle Ansprüche, aus welchem Rechtsgrund auch immer gegen die DSST, deren Organe, die Schiffsführung und die von der DSST berufenen Stammbesatzungsmitglieder und Törnteilnehmer/in.

Die DSST, ihre Organe, die Schiffsführung und die von der DSST berufenen Stammbesatzungsmitglieder verzichten ihrerseits nach Maßgabe ihrer hinterlegten Erklärungen auf alle Ansprüche, aus welchen Gründen auch immer, gegen den/die Törnteilnehmer/in.

Soweit der Haftungsausschluss aus irgendeinem Grunde nicht rechtswirksam sein sollte, gelten folgende Haftungsbegrenzungen:

  • Die vertragliche Haftung der DSST auf Schadensersatz für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist insgesamt auf die Höhe des dreifachen Törnpreises beschränkt, soweit ein Schaden des/der Törnteilnehmers/in weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch die DSST herbeigeführt worden ist.
  • Die Beschränkung der Haftung auf den dreifachen Törnpreis gilt auch, soweit die DSST für einen dem/der Törnteilnehmer/in entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

Für alle gegen die DSST, deren Organe, der Schiffsführung und der von der DSST berufenen Stammbesatzungsmitglieder, gerichteten Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung haftet die DSST bei Personenschäden bis 75.000,00 €, bei Sachschäden bis zur Höhe des dreifachen Törnpreises.

Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Törnpreis und Törn. Mögliche, darüberhinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Gepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt. Für das Abhandenkommen von persönlichen Gegenständen und Geld wird keine Haftung übernommen.

17. Versicherungen

Es wird der Abschluss einer Freizeitunfallversicherung und Reisekrankenversicherung sowie einer Reisegepäck- und Reiserücktrittskostenversicherung unter Einschluss des Reiseabbruchrisikos empfohlen, welche die DSST auf Wunsch gerne vermittelt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine normale Krankenversicherung Rückführungskosten zum Heimatort nicht einschließt und dass für die Törnteilnahme kein Versicherungsschutz bei einer Berufsgenossenschaft besteht.

Eine Reiseversicherung sollte sofort, spätestens jedoch 14 Tage nach Zugang der Törnbestätigung abgeschlossen werden.

18. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung des Törns hat der/die Törnteilnehmer/in innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung des Törns geltend zu machen.

Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber der DSST unter der nachfolgenden Anschrift erfolgen:

  • Per Post:

Deutsche Stiftung Sail Training, Coloradostr. 7, 27580 Bremerhaven.

  • Per Mail

info@alex-2.de

Nach Ablauf der Frist kann der/die Törnteilnehmer/in Ansprüche nur dann geltend machen, wenn er/sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist. Dies gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit von der DSST vermittelten Flügen. Hierfür gelten die Bestimmungen der jeweiligen Fluggesellschaft.

Ansprüche des/r Teilnehmers/in aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der DSST oder eines/r gesetzlichen Vertreters/in oder Erfüllungsgehilfen der DSST beruhen, verjähren nach zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der DSST oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der DSST beruhen. Alle übrigen Ansprüche des/der Törnteilnehmers/in verjähren nach einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem der Törn dem Vertrage nach enden sollte. Schweben zwischen dem/der Törnteilnehmer/in und der DSST-Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der/die Törnteilnehmer/in oder die DSST die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

19. Rechtswahl und Gerichtsstand

  1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem/der Törnteilnehmer/in und der DSST findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.Soweit bei Klagen des/der Törnteilnehmers/in gegen die DSST im Ausland für die Haftung der DSST – dem Grunde nach – nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des/der Törnteilnehmers/in ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

    Der/Die Törnteilnehmer/in kann die DSST nur an deren Sitz verklagen.

    Für Klagen der DSST gegen den/die Törnteilnehmer/in ist der Wohnsitz des/der Teilnehmers/in maßgebend. Für Klagen gegen Törnteilnehmer/innen, bzw. Vertragspartner/innen des Vertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz der DSST vereinbart.

    Die vorstehenden Bestimmungen über die Rechtswahl und den Gerichtsstand gelten nicht, wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Vertrag zwischen dem/der Törnteilnehmer/in und der DSST anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des/der Törnteilnehmers/in ergibt oder wenn und insoweit auf den Vertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der/die Törnteilnehmer/in angehört, für den/die Törnteilnehmer/in günstiger sind als die Regelungen in diesen Törnbedingungen oder die anwendbaren deutschen Vorschriften.

    Organisator eines Törns ist die Deutsche Stiftung Sail Training (DSST), Coloradostr. 7, 27580 Bremerhaven. Die DSST ist eine rechtsfähige gemeinnützige Stiftung des privaten Rechts, genehmigt durch den Senator für Inneres und Sport der Freien Hansestadt Bremen.

20. Allgemeines

Die DSST geht mit Kundendaten verantwortungsvoll um. Die personenbezogenen Daten werden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen, wie z. B. den deutschen Datenschutzbestimmungen oder der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) verarbeitet. Die Mitarbeiter und Beauftragten der DSST sind auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen verpflichtet.

21. Schlussbestimmungen

  • ür die Einhaltung von Einreisebestimmungen ist jede/r Törnteilnehmer/in selbst verantwortlich.
  • Jede/r Törnteilnehmer/in hat zudem selbst darauf zu achten, dass sein/ihr Reisepass oder Personalausweis für den Törn eine ausreichende Gültigkeit besitzt.
  • Sollte die eine oder andere Bestimmung aus diesen Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bestehen und die Wirksamkeit des abgeschlossenen Vertrages unberührt.
  • Die Vertragspartner sind sich einig, dass der vorliegende Vertrag abschließend ist und keine mündlichen Abreden getroffen wurden.
  • Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  • Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die du unter https://ec.europa.eu/consumers/odr findest. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.

Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG:

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die du unter https://ec.europa.eu/consumers/odr findest. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.